Steuerliche Behandlung

Wie Kapitallebensversicherungen steuerlich zu behandeln sind, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt diese abgeschlossen wurden. Maßgebend ist hier, ob der Abschluss vor oder ab dem 01.01.2005 erfolgt ist. Denn ab diesem Datum gab es gravierende Änderungen hinsichtlich der Besteuerung beziehungsweise steuerlichen Förderung von Kapitallebensversicherungen. Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, genießen noch Bestandsschutz für die seinerzeit großzügige Förderung des Staates für kapitalbildende Lebensversicherungen. Erfüllt die Lebensversicherung die Bedingung, dass der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat, die Beitragszahlung mindestens über fünf Jahre läuft und der Todesfallschutz mindestens 60 Prozent der Versicherungssumme ausmacht, so sind die bei Fälligkeit mit der Versicherungssumme ausgezahlten Überschussanteile komplett steuerfrei. Inhaber von Versicherungsverträgen, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, kommen leider nicht mehr in den Genuss dieser Steuerbefreiung. Für diese Verträge gilt: Die Überschüsse, also die Differenz zwischen der zur Auszahlung gelangenden Versicherungssumme und der Summe der eingezahlten Beiträge, muss ganz oder teilweise mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden. Sofern die Laufzeit der Versicherung mindestens zwölf Jahre beträgt und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers erfolgt, muss dieser nur die Hälfte der Überschüsse versteuern. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Überschüsse in voller Höhe steuerpflichtig. Die Versicherungsgesellschaft ist hierbei zunächst verpflichtet, von dem zu versteuernden Betrag 25 Prozent Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Über die Steuererklärung des Versicherungsnehmers wird dann die individuelle Steuerlast festgesetzt und mit dem bereits abgeführten Betrag verrechnet. Aber auch für Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, kann eine Steuerpflicht für die Überschussanteile entstehen. Dies trifft dann zu, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag bereits vor Ablauf der zwölf Jahre kündigt oder aber, wenn er die Versicherung als Kreditsicherheit für einen Kredit abtritt, welcher nicht zur Finanzierung der eigengenutzten Wohnimmobilie dient. In diesen Fällen ist die finanzierende Bank verpflichtet, die Abtretung dem Finanzamt anzuzeigen. Beschränkt sich die Abtretung hingegen auf die Ansprüche für den Todesfall, ist dies nicht steuerschädlich.

Unabhängig vom Datum des Abschlusses gilt seit dem 01.01.2005, dass die Beiträge nicht mehr als Sonderausgaben bei der Steuererklärung angesetzt werden können. Diese Möglichkeit bestand bis einschließlich 2004 und hat die Kapitallebensversicherung zusammen mit der Steuerbefreiung für die Überschussanteile zu einer sehr attraktiven Anlageform gemacht. Seit 2005 können die Beiträge nur dann noch bis zu den jeweiligen Höchstsätzen steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Vertrag in Form der Riester- oder Rürup-Förderung als Instrument für die private Altersvorsorge genutzt wird.

Fließt die Versicherungssumme im Todesfall an eine begünstigte dritte Person, so besteht grundsätzlich eine Erbschaftssteuerpflicht. Hierbei gelten natürlich zunächst die erbschaftsrechtlichen Freibeträge. Reine Todesfallsummen sind hierbei nicht erbschaftssteuerpflichtig. Da bei Kapitallebensversicherungen die auszuzahlende Versicherungssumme jedoch zum Teil aus dem angesparten Kapitalvermögen besteht, unterliegt dieser Teil der Erbschaftssteuer. Überträgt der Versicherungsnehmer während der Laufzeit oder bei Ablauf die Versicherungssumme an eine dritte Person, so gilt dies als Schenkung und unterliegt somit der Schenkungssteuer. Bei Schenkung während der Laufzeit gilt der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Rückkaufswert der Versicherung als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung, bei Schenkung zum Ablauf wird die zur Auszahlung kommende Leistung für die Bemessung der Schenkungssteuer herangezogen. Auch hier gelten selbstverständlich die gesetzlichen Freibeträge.


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